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VG Hamburg, 07.02.2007 - 17 K 4980/04 |
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 07.02.2007 - 17 K 4980/04
- VG Hamburg, 07.02.2007 - 17 K 5326/04
- OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
Wird zitiert von ...
- OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
Nachbarstreit um eine Baugenehmigung für den Neubau eines Schnellrestaurants mit …
Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das im Verfahren 17 K 4980/04 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert:.Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger gegen die im Verfahren 17 K 4980/04 und 17 K 5326/04 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache 17 K 4980/04 tragen die Beteiligten wie folgt:.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren der Kläger unter dem Aktenzeichen 17 K 5326/04 und das Verfahren der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 17 K 4980/04 geführt.
Im Verfahren 17 K 4980/04 haben die Beigeladenen zur Begründung ihrer Klage ihr Vorbringen aus dem Verfahren 17 K 5326/04 im Wesentlichen wiederholt und ergänzend geltend gemacht:.
Die Beigeladenen haben im Verfahren 17 K 4980/04 beantragt,.
Die Beklagte und die Kläger haben im Verfahren 17 K 4980/04 beantragt,.
Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren 17 K 4980/04 mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 insoweit aufgehoben, als darin die Öffnungszeit für den Autoschalter weitergehender als in der Baugenehmigung vom 30. August 2001 beschränkt worden ist, und im Übrigen die Klage der Beigeladenen abgewiesen.
Die Kläger haben in beiden Verfahren, die Beigeladenen im Verfahren 17 K 4980/04 die Zulassung der Berufung beantragt.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 in der Sache 17 K 4980/04 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie sind jedoch unbegründet, soweit die Kläger mit ihrem Berufungsantrag zu 1. die Änderung des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren 17 K 5326/04 und die Kläger zu 1) und 3) bis 5) mit ihrem Berufungsantrag zu 2. die Änderung des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren 17 K 4980/04 erstreben.
Der Berufungsantrag zu 2. der Klägerin zu 2) führt insoweit zum Erfolg, als das Verwaltungsgericht im Verfahren 17 K 4980/04 auf die Anfechtungsklage der Beigeladenen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 (auch) insoweit aufgehoben hat, als dieser seinerseits die in der Baugenehmigung vom 30. August 2001 zugelassene Öffnung des Autoschalters an Sonn- und Feiertagen aufgehoben hat.
Dabei ist zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse klarzustellen, dass das Berufungsgericht im zweiten Absatz seines Entscheidungssatzes den Ausspruch des Verwaltungsgerichts im Verfahren 17 K 4980/04 nicht insgesamt neu gefasst, sondern nur im Verhältnis zur Klägerin zu 2) geändert hat, wie sich auch aus dem vorausgehenden ersten Absatz des Entscheidungssatzes ergibt.
Das Verwaltungsgericht hat den gegenüber den Klägern zu 1) und 3) bis 5) erlassenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 im Verfahren 17 K 4980/04 auf die Anfechtungsklage der Beigeladenen zu Recht insoweit aufgehoben, als darin die Öffnungszeit des Autoschalters weitergehender als in der Baugenehmigung vom 30. August 2001 beschränkt worden ist.
Dasselbe gilt für die Klägerin zu 2), soweit das Verwaltungsgericht den ihr gegenüber erlassenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 im Verfahren 17 K 4980/04 insoweit aufgehoben hat, als dieser seinerseits die nach der Baugenehmigung vom 30. August 2001 zulässige Öffnung des Autoschalters an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr aufgehoben hat.